Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
TTCars und Anhänger Inh.Thomas Wolters
1. Mietpreis Als Mietpreis gelten grundsätzlich die bei der Anmietung geltenden gültigen Tarife, welche in den Geschäftsräumen des Vermieters als unverbindliche Preisempfehlung ausliegen. Bei Sondertarifen richtet sich der Mietpreis nach den Vereinbarungen im Mietvertrag.
2. Zahlungsbedingungen Der gesamte Mietpreis ist grundsätzlich bei Abholung des Anhängers ohne Abzug vollständig zu bezahlen. Die Wahl des Zahlungsmittels bestimmt der Vermieter. Der Vermieter kann vor Übergabe des Mietobjekts eine zusätzliche Kaution bis zur Höhe des Wertes des Mietobjekts verlangen. Wird eine Mietanhängerrechnung kreditiert und nicht innerhalb von 10 Tagen bezahlt, kommt der Mieter mit Überschreiten dieses Zeitraumes in Verzug. Nach Verzugseintritt haftet der Mieter für Bearbeitungsgebühren und Verzugszinsen. Weitergehende Ansprüche des Vermieters aus Verzug bleiben hiervon unberührt. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
3. Fahrzeugzustand Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Hierüber hat der Mieter sich vor Ingebrauchnahme des Anhängers zu informieren. Der Mieter hat den Anhänger regelmäßig zu überprüfen, ob sich dieser im verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das der Anhänger ordnungsgemäß verschlossen ist.
4. Unfälle / Diebstahl Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigem Schaden hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und selbst verschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Spätestens bei Rückgabe des Anhängers hat der Mieter über alle Einzelheiten schriftlich und unter Vorlage eines vollständigen Unfallberichtes dem Vermieter von dem Unfall zu unterrichten. Der Unfallbericht muss Name und Anschrift der beteiligten Personen und etwaige Zeugen, die vollständige Anschrift des Unfallverursachers, das Kennzeichen sowie die Haftpflichtversicherung umfassen. Der Mieter darf grundsätzlich gegnerische Ansprüche nicht anerkennen.
5. Haftung des Vermieters Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Vermieter haftet nicht für Schäden die durch den Anhänger an der Ladung des Mieters auftreten können (defekte Plane, etc.). Darüber hinaus haftet der Vermieter nur im Rahmen der bestehenden Kraftfahrzeugversicherung für den jeweiligen Mietanhänger. Sofern ein Schaden am Zugfahrzeug durch den Anhänger entsteht, haftet der Vermieter des Pkw- Anhängers für diese Schäden nicht.
6. Haftung des Mieters Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, sofern er den Anhänger beschädigt oder sonstige schuldhafte Vertragsverletzungen begeht. Der Mieter haftet auch für den Fahrer des Anhängers und dessen Handeln und Entscheiden, für technische und merkantile Wertminderung, für Betrugs- und Rückführungskosten, für Reparaturkosten in voller Höhe. Außerdem haftet der Mieter für falsche Handhabung und übermäßigen Verschleiß (z.B. bei erhöhter Geschwindigkeit). Insbesondere hat der Mieter den Anhänger in dem mangelfreien Zustand zurück zu geben, indem er ihn übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Mieter haftet für sämtliche Verkehrs- und Ordnungsvergehen im Zeitraum des tatsächlichen Besitzes des Anhängers.
7. Benutzung des Anhängers Der Anhänger darf nur vom Mieter oder den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt und benutzt werden. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob berechtigte Fahrer sich im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis befinden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers. Sofern das Mietfahrzeug nicht vom Mieter selber abgeholt wird, sondern von einem nach dem Mietvertrag berechtigten Fahrer oder von einem Vertreter des Mieters, behält sich der Vermieter vor, diese Person in Anspruch zu nehmen für die offenen Forderungen, die der Mieter nicht ausgleicht. Vor Antritt der Fahrt hat der Mieter die Verkehrssicherheit des Anhängers zu prüfen. Stellt der Mieter Mängel fest, sind diese in einem schriftlichen Mängelprotokoll zu rügen. Während der Mietzeit ist regelmäßig die Verkehrssicherheit des Anhängers zu prüfen. Der Mieter darf den gemieteten Gegenstand nicht überladen, eben so wenig die zulässige Anhängerlast des Zugfahrzeuges. Die Ladung muss ordnungsgemäß gesichert werden und eine überhöhte Ladung ist zu verboten. Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, bei schlechten Straßenverhältnissen seine Geschwindigkeit anzupassen und Vorsicht walten zu lassen. Teile am Anhänger dürfen nur nach Rücksprache und Genehmigung des Vermieters ausgetauscht und verändert werden. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Rechts des Tatorts verboten sind, zu benutzen und Dritten zur Verfügung zu stellen. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind nur mit schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig. Bei Auslandsfahrten erhöht sich die Kautionszahlung lt. aktueller Preisliste. Sollte der Mieter sich Auslandsfahrten nicht genehmigen lassen, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 250,00 € fällig. Die dem Mieter ausgehändigten Papiere, Schloss, Schlüssel, sowie Zubehör sind nach Beendigung der Mietzeit unaufgefordert zurückzugeben. Für Papiere (Fahrzeugschein, etc.) die nicht zurückgegeben werden, werden 170,00 € berechnet. Verstößt der Mieter gegen Abmachungen der AGB und des Mietvertrages, so ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und den Anhänger wieder in Besitz zu nehmen. Dies gilt auch für den Fall unzureichender Fahrpraxis und falls sich die Unzuverlässigkeit des Mieters nach Abschluss des Vertrages/ der Reservierung herausstellen sollte. In diesem Fall erfolgt keiner Erstattung des Mietpreises.
8. Rückgabe des Anhängers Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen dieses Vertrages nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters verlängert werden. Die Kulanzfrist für die Rückgabe beträgt 15 Minuten nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Mietzeit. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am Geschäftssitz des Vermieters zurück zu geben. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeit des Vermieters geschehen, wobei eine verspätete Rückgabe dem Vermieter rechtzeitig telefonisch oder schriftlich mitzuteilen ist. . Für eine Rückgabe /Herausgabe Außerhalb der Öffnungszeiten werden 65,00 € zusätzlich berechnet. Bei verspäteter Rückgabe werden je angefangene 30 Minuten 10,00 €, bis zu einem Tageshöchstsatz von 150,00 € berechnet. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger samt dazu gehörenden Fahrzeugpapieren und Zubehör an den Vermieter zurück zu geben. Die Mietvertragsparteien sind berechtigt, den Mietvertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieter kann hierbei nach Kündigung die unverzügliche Herausgabe des Anhängers sowie des vollständigen Zubehörs und des Kfz-Scheines verlangen.
9. Versicherung a.) Der
Versicherungsschutz für den gemieteten Anhänger erstreckt sich auf Haftpflicht mit einer Deckungssumme 100 Mio. € pauschal(Personenschäden 15 Mio. € je geschädigte Person) Umweltschadengesetz: 5
Mio. € je Schadenereignis, max. 10 Mio. € pro Jahr und ist auf Europa beschränkt. Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung
gefährlicher Stoffe gemäß § 7 Gefahrgutverordnung Straße. Jeder im Rahmen des Mietvertrags vereinbarte Versicherungsschutz entfällt, wenn der Anhänger entgegen der Bestimmungen unter Nr. 7
benutzt wird. b.) Die Versicherung deckt keine Beschädigung oder Verlust des Trailers verursacht durch plötzliche, unerwartete von außen einwirkende Ereignisse, wie z.B. Feuer, Diebstahl,
Beschädigung, Kollision. Die Versicherung deckt außerdem nicht: Verluste/ Beschädigungen verursacht durch Unachtsamkeit oder Fahrlässigkeit des Mieters. Kosten/ Strafen für Verkehrsdelikte,
Parkvergehen etc. Normaler Verschleiß, Verbeulen, Verkratzen und Verschrammen. Indirekte Kosten. Haftpflichtansprüche aller Art.
10. Ersatzleistung Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei nicht rechtzeitiger Zurverfügungstellung des angemieteten Anhängers einen Ersatzanhänger zu stellen. Ist es dem Vermieter nicht möglich, einen Ersatzanhänger zur Verfügung zu stellen, ist der Vermieter berechtigt, die Bestellung rückgängig zu machen. Für diesen Fall erhält der Mieter eine etwaige Mietvorauszahlung zurück. Jeder weitergehende Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen.
11. Reservierung Reservierungen sind zur Tarifwahl verbindlich, jedoch nicht zur tatsächlichen Verfügbarkeit des Anhängertyps. Sämtliche Reservierungen sind auch nach telefonischer Reservierung verbindlich. Stornierungen sind nicht kostenfrei und betragen bis 24 Stunden vor Abholungstermin 100 % des Mietpreises, 48 Stunden vor Abholungstermin 75 % des Mietpreises, 72 Stunden vor Abholungstermin 50 % des Mietpreises, 96 Stunden vor Abholungstermin 40 % des Mietpreises, 120 Stunden vor Abholungstermin 30 % des Mietpreises, über 120 Stunden vor Abholungstermin 10 % des Mietpreises.
12. Schriftform / Rücktritt Der Mietvertrag kann nur schriftlich vereinbart werden. Die Reservierung kann jedoch auch mündlich erfolgen. Soweit einzelne Klauseln unwirksam sind, bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt. Der Mieter hat das Recht, die Aufhebung des Mietvertrages vor dem vereinbarten Mietbeginn zu verlangen. Erfolgt der Wunsch des Rücktritts des Vertrages oder der Reservierung 96 Stunden vor Mietbeginn, so kann der Vermieter die Kosten unter Punkt 11. Verlangen.
13. Betriebsgelände Das Fahren auf dem Betriebsgelände ist nur nach Aufforderung und unter äußerster Vorsicht gestattet. Schneller als Schrittgeschwindigkeit darf nicht gefahren werden. Für Schäden die an Ihrem Fahrzeug auf unserem Gelände entstehen, haftet der Vermieter nicht, auch dann nicht wenn durch Schrauben o.ä. Reifen etc. beschädigt werden.
14. Datenschutzklausel Folgende persönliche Daten des Mieters können vom Vermieter in der EDV verarbeitet, gespeichert, übermitteln und genutzt werden: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Personalausweißnummer, Gültigkeit, Emailadresse, Fahrzeugkennzeichen, Telefonnummer des Mieters, sowie offene Forderungen, die dem Vermieter gegen den Mieter zustehen. Die Weitergabe der oben bezeichneten persönlichen Daten darf an folgende Personen oder Unternehmen erfolgen: Kreditkarteninstitute, Anwaltskanzleien, Inkassoinstitute, Anhängerhersteller, Kooperationspartner. Eine Weitergabe darf nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur dann erfolgen, soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vermieters oder der oben bezeichneten Personen und Unternehmen oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind, das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurück gegeben wird, vom Mieter gegebene Zahlungsmittel wie Schecks, Wechsel, Kreditkarten nicht eingelöst oder protestiert werden und die Rechnung nicht bezahlt wird, das gemietete Fahrzeug gestohlen oder beschädigt wird. Außerdem ist der Vermieter berechtigt seine Anhänger per GPS zu überwachen, Daten auszuwerten, zu speichern und im Fall von Geschwindigkeitsübertretungen eine erhöhte Verschleißgebühr (laut aktueller Preisliste) zu erheben. Somit können auch Auslandfahrten überwacht und im Falle einer Nichtanmeldung der Auslandsfahrt mit der Vertragsstrafe belangt werden. Der Mieter darf das GPS Gerät nicht entfernen und er ist im Falle eines Unfalles oder Verlustes für sämtliche Kosten der Neubeschaffung verantwortlich. Die Verwendung von Störsignalen ist nicht zulässig und führt zu einer Vertragsverletzung.
15. Allgemeine Bestimmungen Alle Unterzeichner des Mietvertrages, auch wenn sie sich als Vertreter des Mieters bezeichnen, haften neben der Person, Firma oder Organisation, für die der Mietvertrag geschlossen wurde, persönlich als Gesamtschuldner. Als Vertreter versichert der Unterzeichner zum Abschluss des Mietvertrages zu, zur Übernahme und zur Nutzung des Mietgegenstandes bevollmächtigt zu sein. Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist der deutsche Text maßgebend und das deutsche Recht anzuwenden. Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestritten und rechtskräftig festgestellten Forderungen ausgeschlossen.
16. Gerichtsstand / Erfüllungsort Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird das örtlich zuständige Amtsgericht des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist oder wenn der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögens ist. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Vermieters.
Stand 01.01.2024
www.TTcars.de