Besitzer vom Führerschein der Klasse B/ B96/BE dürfen folgende Anhänger fahren:

 

Inhaber der Führerscheinklasse B dürfen mit ihrem Auto Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse ziehen. Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse sind nur erlaubt, wenn die Summe der Gesamtmasse von Zugfahrzeug und Anhänger  3,5 t nicht übersteigt. .

 

Die zulässige Gesamtmasse ist die Summe aus Leergewicht und der maximalen Zuladung eines Fahrzeugs bzw. eines Zugs. Das bedeutet, dass das Gewicht der Kombination aus einem Pkw und seinem Anhänger nur insgesamt 3.500 kg wiegen darf = zGG Zugfahrzeug + zGG Anhänger.

Die Führerscheinklasse B kann jedoch aufgestockt werden. Im Jahr 2013 wurde eine Schlüsselzahl eingeführt und eine Anhänger-Klasse erweitert.

 

Die Schlüsselzahl B96:

 

Die Schlüsselzahl 96 ist keine eigenständige Fahrerlaubnis, sondern lediglich eine Erweiterung vom Führerschein der Klasse B. Damit sind Sie berechtigt, Kombinationen mit Anhänger und Zugfahrzeug bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4.250 kg zu bedienen.

Die Schlüsselzahl wird oft für Caravans und Wohnwagen genutzt.

 

Klasse BE:

Die Klasse BE erweitert den B-Führerschein und erhöht das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers auf 3.500 kg.

 

 

 

F.1:   Zulässiges Gesamtgewicht Zugfahrzeug

 G:    Leergewicht des Zugfahrzeug

O.1:  Anhängelast Gebremst

O.2:  Anhängelast Ungebremst

 

Führerschein Umtausch Pflicht!

  

 Führerscheine  Grau / Rosa in Papierform

Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 war das Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabers ausschlaggebend:

 

  • vor 1953:                               Umtausch bis  19. Januar 2033
  • 1953 bis 1958:                       Umtausch bis 19. Januar 2022
  • 1959 bis 1964:                       Umtausch bis 19. Januar 2023
  • 1965 bis 1970:                       Umtausch bis 19. Januar 2024
  • 1971 oder später:                   Umtausch bis 19. Januar 2025

 

Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

 

Der Umtausch ist verpflichtend. Das Ablaufdatum bezieht sich jedoch nur auf das Führerschein-Dokument und nicht auf den Inhalt der Fahrberechtigung. Pkw und Motorräder dürfen Sie auch dann weiter unbefristet fahren, wenn die Umtauschfrist oder das Ablaufdatum verstrichen ist.

Wichtig: Der Fahrer bzw. die Fahrerin riskiert in diesem Fall ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro. Man begeht jedoch keine Straftat ("Fahren ohne Fahrerlaubnis") – anders ist das bei Lkw- und Bus-Führerscheinen.

Im Ausland können Sie jedoch Probleme bekommen, wenn Sie nach Ablauf der Frist weiter mit Ihrem alten Führerschein unterwegs sind. Insbesondere das Anmieten eines Mietwagens kann problematisch werden.

 

 

Bei nicht umgetauschten Führerscheinen dürfen wir nicht Vermieten!!!

 

Bei beantragten Kartenführerscheinen ist die Quittung der Fahrerlaubnisbehörde mitzuführen.

 

 

Kartenführerscheine ab 1999 !!

Bei Führerscheinen, die ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurden, ist das Ausstellungsjahr ausschlaggebend:

Feld 4a im Kartenführerschein !!!!

Feld 4b Gültig bis...

 

 

Ausstellungsjahr Umtausch-Frist
1999 – 2001 bis 19.1.2026
2002 – 2004 bis 19.1.2027
2005 – 2007 bis 19.1.2028
2008 bis 19.1.2029
2009 bis 19.1.2030
2010 bis 19.1.2031
2011 bis 19.1.2032
2012 – 18.1.2013 bis 19.1.2033